Unsere Vereinsstatuten

 

des Vereines „Sportschützenclub Wien“ (abgekürzt: SCW)

 

  • 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

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(1) Der Verein führt den Namen „Sportschützenclub Wien“ (abgekürzt: SCW).

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

(4) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 – Zweck

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(1) Der Verein ist gemeinnützig, unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet. Sein Zweck ist die Ausübung und Förderung des Schießsportes und die Abhaltung geselliger Veranstaltungen.

(2) Errichtung und Betrieb von Schießstätten

(3) Durchführung von schießsportlichen Übungen und Veranstaltungen

(4) Abhaltung von Vorträgen

(5) Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen

(6) Betreuung und Unterricht einer Jugendgilde

(7) Beschaffung der erforderlichen Sportgeräte und Anlage einer Fachbücherei

 

  • 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

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(1) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

(2) Reinerträgnisse von Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins

(3) Spenden, öffentliche Zuschüsse, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

  • 4 – Arten der Mitgliedschaft

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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

(1) Probemitglied- das sind jene Personen, die zur Ausübung des Schießsportes die erforderliche geistige, körperliche und moralische Eignung haben und als Probemitglied in den Verein aufgenommen worden sind.

(2) ordentliche Mitglieder mit Arbeitsbereitschaft – das sind jene Personen, die nach ihrer Probemitgliedschaft als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen worden sind und ihren Willen bekundet haben, für den Verein Arbeitseinsätze in Ausmaß von 20 Stunden pro Jahr zu erbringen.

(3) ordentliche Mitglieder ohne Arbeitsbereitschaft – das sind jene Personen, die nach ihrer Probemitgliedschaft als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen worden sind, ihren Willen bekundet haben, dem Verein das Unterlassen ihrer Arbeitseinsätze über einen höheren Mitgliedsbeitrag abzugelten und die damit nicht mitarbeiten müssen.

(4) Außerordentliche/unterstützende Mitglieder – das sind solche, die den Schießsport zwar nicht ausüben, aber die Vereinstätigkeit neben der Leistung ihres Mitgliedsbeitrages zusätzlich durch finanzielle und/oder materielle Beiträge fördern.

(5) Ehrenmitglieder – das sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(6) Mitglieder der Jugendgilde – das sind jene Personen, die zur Ausübung des Schießsportes die erforderliche geistige, körperliche und moralische Eignung haben, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als Mitglieder der Jugendgilde in den Verein aufgenommen worden sind. Mitglieder der Jugendgilde können mit dem 21. Lebensjahr einen Antrag auf Umwandlung der Mitgliedschaft zu einem ordentlichen Mitglied gem §4(2) oder $4(3) stellen.

 

  • 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

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(1) Alle ordentlichen Mitglieder müssen als Aufnahmevoraussetzungen

  1. a) die zur Ausübung des Schießsportes die erforderliche geistige, körperliche und moralische Eignung haben und
  2. b) ein gültiges waffenrechtliches Dokument haben.
  3. c) Die Bedingung des waffenrechtlichen Dokumentes gilt nicht für die Mitglieder der Jugendgilde; für diese gelten jedoch erweiterte Regeln beim Standbesuch, welche in der Schieß- und Hausordnung in der jeweils aktuellsten Fassung festgehalten sind.

 

 (2) Über die Aufnahme entscheidet auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung des Aufnahmewerbers, die von mindestens einem ordentlichen Mitglied unterstützt sein muss, der Vorstand in geheimer Abstimmung. Der Aufnahmewerber und die Aufnahmewerberin wird zunächst provisorisch als Probemitglied auf ein Jahr aufgenommen. Innerhalb dieses Jahres kann die Probemitgliedschaft jeder Zeit ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Nach einem Jahr wird die Aufnahme in die ordentliche Mitgliedschaft vom Vorstand in einer geheimen Abstimmung beschlossen. Die endgültige Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Durch die Abgabe seiner Beitrittserklärung bzw. die Annahme seiner Ernennung zum Ehrenmitglied unterwirft sich jedes Mitglied des Vereines den Satzungen (Statuten) sowie der Schieß- und Hausordnung.

 

  • 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

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(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt des Mitgliedes, gerichtet an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum 1. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der nachweislichen Aufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen

  1. a) Bei groben Verstößen gegen eine den Mitgliedern gemäß § 7 obliegenden Pflichten
  2. b) wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
  3. c) Bei groben Verstößen gegen die bei der Ausübung des Schießsportes zu beachtenden Vorschriften oder Sorgfalt zur Hintanhaltung einer Gefährdung oder Beschädigung eines Menschen oder einer Sache
  4. d) Vorsätzliche oder mutwillige Beschädigung des Eigentums des Vereines oder anderer Mitglieder oder Gäste derselben:
  5. e) Grober Verstöße gegen den Zweck oder gegen das Interesse des Vereins, welche sein Ansehen schädigen
  6. f) Grob unehrenhaften oder unredlichen oder gegen die Gebote der Kameradschaft oder des Anstandes verstoßenden Verhaltens. Insbesondere wegen strafrechtlicher Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften

g)bei wiederholten Verletzungen der Schieß- und Hausordnung trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand

(4) Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in diesem Paragraphen genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

  • 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

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(1) Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. a) die Interessen und das Ansehen des Vereins und des Schießsportes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und er Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte
  2. b) die Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen
  3. c) die Vereinsstatuten, die Schieß- und Hausordnung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sie haften dem Verein für alle Schäden, welche durch ihr schuldhaftes Verhalten am Vereinseigentum entstanden ist
  4. d) allfällige Arbeitsleistungen für den Verein, welche die Generalversammlung beschließt, pünktlich und ordnungsgemäß zu erbringen oder in der beschlossenen Weise abzulösen
  5. e) Mitglieder, welche mit fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein durch mehr als drei Monate im Rückstand sind, ohne dass ihnen diese Verbindlichkeit gestundet wurde, dürfen die im Abs. (3) festgelegten Rechte nicht ausüben, bis sie ihre Verpflichten erfüllt haben
  6. f) alle groben Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten mit anderen Mitgliedern des Vereins dem Vorstand zu melden, damit dieser eine Schlichtung erwirken oder eine Problemlösung erarbeiten kann.

(2) a) ordentliche Mitglieder mit Arbeitsbereitschaft leisten diese im Rahmen der Arbeitseinsätze die durch den Vorstand bekannt gegeben werden ab. Bei Nichterfüllung der vorgegebenen 20 Stunden werden die restlichen Stunden mit 20,– € pro Stunde beim nächsten Mitgliedsbeitrag mit in Rechnung gestellt. Alle Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind von dieser Regelung ausgenommen.

  1. b) ordentliche Mitglieder ohne Arbeitsbereitschaft leisten ihren Beitrag zu den Arbeitseinsätzen in Form von höheren Jahresmitgliedsbeiträgen ab.
  2. c) Probemitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
  3. d) Probemitglieder dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes Gäste in den Verein mitnehmen.

(3) Rechte der Mitglieder

  1. a) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Schieß- und Hausordnung sowie der sonstigen hierfür bestehenden, vom Verein getroffenen Verfügungen und unter strenger Beachtung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu benützen.
  2. b) Den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung zu.
  3. c) Die Mitglieder dürfen die Abzeichen und die Vereinskleidung tragen.
  4. d) alle bestehenden Mitglieder sind von der Neugliederung der Mitgliedschaften durch die Statutenänderung vom 21.02.2014 ausgenommen.
  5. e) jedes Mitglied hat das Recht seinen ordentlichen Mitgliedschaftsstatus auf Wunsch schriftlich zu ändern.
  6. f) die Art der Mitgliedschaft wird auf dem Clubausweis vermerkt.

 

  • 8 – Vereinsorgane

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Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht

 

  • 9 – Generalversammlung

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(1) Die Generalversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins und der Jugendgilde, doch steht den letzteren nur eine beratende Stimme zu. Sie ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Die Generalversammlung sowie eine außerordentliche Generalversammlung werden durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung bzw. mittels E-Mail (an die von den Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse), welche alle Punkte der Tagesordnung enthalten und allen stimmberechtigten Mitgliedern und den Rechnungsprüfern mindestens 21 Tage vor dem Termin der Generalversammlung zugesandt werden muss. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt.

(3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist und mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erschienen sind. Nach Ablauf einer halben Stunde vom vorgeschriebenen Termin ist jedoch die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, in dessen Verhinderungsfall, der Oberschützenmeister bzw. der Schützenmeister.

(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung in der Generalversammlung erfolgt öffentlich und mündlich, sie hat jedoch geheim und schriftlich zu erfolgen, wenn dies mindestens ein fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

(7) die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Generalversammlung, bei der dies gesondert mindestens 2 Monate vorher angekündigt wurde, mit einer 90% Mehrheit der Wahlberechtigten beschlossen werden.

(8) jedes wahlberechtigte Mitglied kann das Wahlrecht per Vollmacht für maximal 2 weitere wahlberechtigte Mitglieder ausüben.

 

  • 10 – Aufgaben der Generalversammlung

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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Die Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Jahres und Rechenschaftsberichtes und die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung. Beschlussfassung über den Voranschlag

(2) Die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

(3) Die Entlastung des Vorstandes

(4) Die Beschlussfassung über Ergänzungen und Änderungen der Vereinsstatuten und die freiwillige Auflösung des Vereins

(5) Genehmigung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge

(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen

(8) Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen und im Archiv des Vereins aufzubewahren ist.

 

  • 11 – Vorstand

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(1) Der Vorstand besteht aus: Präsident, Oberschützenmeister, Schützenmeister, Kassier und Schriftführer.

Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus; tatsächlich erwachsender Aufwand kann jedoch vergütet werden.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Seine Funktionsperiode beträgt zwei Jahre

(3) Vorstandsmitglieder sind wiederholt wählbar

(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kooptiert der Vorstand ein Vereinsmitglied als neues Mitglied des Vorstandes, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Oberschützenmeister schriftlich oder mündlich einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Oberschützenmeister

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten

(9) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt, Enthebung und Verlust der Vereinsmitgliedschaft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des Gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

  • 12 – Aufgaben des Vorstandes

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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:

  1. a) Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
  2. b) Vorbereitung der Generalversammlung
  3. c) Einberufung der Generalversammlung
  4. d) Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  6. f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
  7. g) Erlassung der Haus- und Schießordnung sowie deren Ergänzung oder Änderung
  8. h) Festsetzung von Beitrittsgebühren und Beiträgen aller Art
  9. i) Die Disziplinierung von Mitgliedern
  10. j) Besorgungen aller sonstigen Angelegenheiten des Vereins, welche nach diesen Statuten nicht ausdrücklich der Erledigung durch die Generalversammlung vorbehalten sind.
  11. k) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beiräte und/oder Referenten bestimmen, die den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beigezogen werden können. Diese sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich und berichtspflichtig.

 

  • 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

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  1. a) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach innen und außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. b) Dem Oberschützenmeister obliegen alle Angelegenheiten der Ausübung und Förderung des Schießsportes. Insbesondere die Leitung und Durchführung der schießsportlichen Übungen und Veranstaltungen des Vereins, die hierzu erforderliche Unterrichtung und Beaufsichtigung und Betreuung der Mitglieder und der Jugendgilde. Er vertritt den Präsidenten in dessen Verhinderungsfall.
  3. c) Dem Schützenmeister obliegt die Funktion des Schießplatz-, Haus- und Zeugwarte sowie die Betreuung aller dem Vereinszweck dienenden Anlagen. Er vertritt den Oberschützenmeister in dessen Verhinderungsfall.
  4. d) Der Kassier hat die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und das Vermögen des Vereins zu verwalten und die zur Überprüfung der Vermögensgebarung und des Vermögenstandes des Vereins notwendigen Bücher zu führen und die Belege geordnet aufzubewahren.
  5. e) Der Schriftführer hat alle ein- und ausgehende Post zu erledigen, über alle Generalversammlungen und Vorstandssitzungen Protokolle zu führen und alle den Verein betreffenden Urkunden in einem geordneten Archiv zu verwahren.

 

  • 14 – Zeichnung

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1) Allgemeine Zeichnungsberechtigung:

Zeichnungsberechtigt ist der Präsident gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Oberschützenmeister. Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Oberschützenmeister vertreten.

Sollte auch dieser verhindert sein und besteht Gefahr im Verzug ist auch der Schützenmeister (jeweils mit dem Schriftführer oder Kassier) zeichnungsberechtigt.

 

2) Finanzielle Zeichnungsberechtigung:

In finanziellen Angelegenheiten ist der Kassier alleine zeichnungsberechtigt.

 

 

  • 15 – Rechnungsprüfer

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Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

  • 16 – Disziplinierung von Mitgliedern

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Verstöße der im § 7 genannten Art, welche nicht so schwerwiegend sind, dass sie den Ausschluss des schuldigen Mitgliedes geboten erscheinen lassen, können vom Vorstand mit Disziplinierung desselben geahndet werden. Disziplinarstrafen sind: Die Verwarnung, der Verweis und das auf die Höchstdauer eines Jahres beschränkte zeitliche Verbot, die Einrichtungen des Vereines zu benützen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Disziplinierung ist dem Betroffenen schriftlich und begründet mitzuteilen, dem dagegen das Recht der Berufung an die nächste Generalversammlung und auf Gehör in derselben zusteht. Die Berufung ist schriftlich binnen 30 Tagen beim Vorstand einzubringen, sie hat keine aufschiebende Wirkung.

 

  • 17 – Schieß- und Hausordnung

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Der Vorstand beschließt eine Schieß- und Hausordnung, in der die Benützung der Anlagen und Einrichtungen sowie der Geräte des Vereins geregelt wird.

Insbesondere behält sich der Vorstand das Recht vor, jederzeit die Verlässlichkeit der die Vereinseinrichtungen benützenden Personen zu überprüfen und diese gegebenenfalls vom Schießbetrieb auszuschließen.

Mit Beitritt im Verein in welcher Mitgliedsform auch immer unterwirft sich das Mitglied dieser Schieß- und Hausordnung.

 

  • 18 – Schiedsgericht

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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfach er Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  • 19 – Freiwillige Auflösung des Vereins

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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur eine Generalversammlung und nur mit neunzig Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Sie bestellt ein Mitglied des Vereins zum Liquidator und hat einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, nach Abdeckung der offenen Forderungen, das verbleibenden Vermögenswerte zu übertragen hat.

Jedenfalls darf im Falle einer Auflösung ein verbleibendes Vereinsvermögen nur gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zugeführt werden gemäß §§ 34 ff BAO.

 

Stand: 13.02.2021

 

 

 

Die Statuten als PDF Download: Aktuelle Statuten Stand 13.02.2021