Unsere Vereinsstatuten
des Vereines „Sportschützenclub Wien“ (abgekürzt: SCW)
- 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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(1) Der Verein führt den Namen „Sportschützenclub Wien“ (abgekürzt: SCW).
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 – Zweck
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(1) Der Verein ist gemeinnützig, unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet. Sein Zweck ist
die Ausübung und Förderung des Schießsportes und die Abhaltung geselliger
Veranstaltungen.
(2) Errichtung und Betrieb von Schießstätten
(3) Durchführung von schießsportlichen Übungen und Veranstaltungen
(4) Abhaltung von Vorträgen
(5) Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen
(6) Betreuung und Unterricht einer Jugendgilde
(7) Beschaffung der erforderlichen Sportgeräte und Anlage einer Fachbücherei
- 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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(1) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
(2) Reinerträgnisse von Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins
(3) Spenden, öffentliche Zuschüsse, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- 4 – Arten der Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
(1) Probemitglied- das sind jene Personen, die zur Ausübung des Schießsportes die
erforderliche geistige, körperliche und moralische Eignung haben und als Probemitglied in
den Verein aufgenommen worden sind.
(2) ordentliche Mitglieder mit Arbeitsbereitschaft – das sind jene Personen, die nach ihrer
Probemitgliedschaft als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen worden sind und
ihren Willen bekundet haben, für den Verein Arbeitseinsätze in Ausmaß von 20 Stunden pro
Jahr zu erbringen.
(3) ordentliche Mitglieder ohne Arbeitsbereitschaft – das sind jene Personen, die nach ihrer
Probemitgliedschaft als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen worden sind,
ihren Willen bekundet haben, dem Verein das Unterlassen ihrer Arbeitseinsätze über einen
höheren Mitgliedsbeitrag abzugelten und die damit nicht mitarbeiten müssen.
(4) Außerordentliche/unterstützende Mitglieder – das sind solche, die den Schießsport zwar
nicht ausüben, aber die Vereinstätigkeit neben der Leistung ihres Mitgliedsbeitrages
zusätzlich durch finanzielle und/oder materielle Beiträge fördern.
(5) Ehrenmitglieder – das sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
- 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) Alle ordentlichen Mitglieder müssen als Aufnahmevoraussetzungen
- a) die zur Ausübung des Schießsportes die erforderliche geistige, körperliche und moralische
Eignung haben und
- b) ein gültiges waffenrechtliches Dokument haben.
(2) Über die Aufnahme entscheidet auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung des
Aufnahmewerbers, die von mindestens einem ordentlichen Mitglied unterstützt sein muss, der
Vorstand in geheimer Abstimmung. Der Aufnahmewerber und die Aufnahmewerberin wird
zunächst provisorisch als Probemitglied auf ein Jahr aufgenommen. Innerhalb dieses Jahres
kann die Probemitgliedschaft jeder Zeit ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Nach
einem Jahr wird die Aufnahme in die ordentliche Mitgliedschaft vom Vorstand in einer
geheimen Abstimmung beschlossen. Die endgültige Aufnahme kann ohne Angaben von
Gründen verweigert werden. Durch die Abgabe seiner Beitrittserklärung bzw. die Annahme
seiner Ernennung zum Ehrenmitglied unterwirft sich jedes Mitglied des Vereines den
Satzungen (Statuten) sowie der Schieß- und Hausordnung.
- 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt des Mitgliedes, gerichtet an den
Vorstand. Der Austritt kann nur zum 1. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
nachweislichen Aufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen
- a) Bei groben Verstößen gegen eine den Mitgliedern gemäß § 7 obliegenden Pflichten
- b) wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt davon unberührt.
- c) Bei groben Verstößen gegen die bei der Ausübung des Schießsportes zu beachtenden
Vorschriften oder Sorgfalt zur Hintanhaltung einer Gefährdung oder Beschädigung eines
Menschen oder einer Sache
- d) Vorsätzliche oder mutwillige Beschädigung des Eigentums des Vereines oder anderer
Mitglieder oder Gäste derselben:
- e) Grober Verstöße gegen den Zweck oder gegen das Interesse des Vereins, welche sein
Ansehen schädigen
- f) Grob unehrenhaften oder unredlichen oder gegen die Gebote der Kameradschaft oder des
Anstandes verstoßenden Verhaltens. Insbesondere wegen strafrechtlicher Verstöße gegen
waffenrechtliche Vorschriften
g)bei wiederholten Verletzungen der Schieß- und Hausordnung trotz schriftlicher Abmahnung
durch den Vorstand
(4) Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in diesem Paragraphen
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
- 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
- a) die Interessen und das Ansehen des Vereins und des Schießsportes nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und er Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte
- b) die Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlten
- c) die Vereinsstatuten, die Schieß- und Hausordnung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten und sie haften dem Verein für alle Schäden, welche durch ihr schuldhaftes
Verhalten am Vereinseigentum entstanden ist
- d) allfällige Arbeitsleistungen für den Verein, welche die Generalversammlung beschließt,
pünktlich und ordnungsgemäß zu erbringen oder in der beschlossenen Weise abzulösen
- e) Mitglieder, welche mit fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein durch
mehr als drei Monate im Rückstand sind, ohne dass ihnen diese Verbindlichkeit gestundet
wurde, dürfen die im Abs. (3) festgelegten Rechte nicht ausüben, bis sie ihre Verpflichten
erfüllt haben
- f) alle groben Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten mit anderen Mitgliedern des
Vereins dem Vorstand zu melden, damit dieser eine Schlichtung erwirken oder eine
Problemlösung erarbeiten kann.
(2) a) ordentliche Mitglieder mit Arbeitsbereitschaft leisten diese im Rahmen der
Arbeitseinsätze die durch den Vorstand bekannt gegeben werden ab. Bei Nichterfüllung der
vorgegebenen 20 Stunden werden die restlichen Stunden mit 20,– € pro Stunde beim
nächsten Mitgliedsbeitrag mit in Rechnung gestellt. Alle Mitglieder, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben, sind von dieser Regelung ausgenommen.
- b) ordentliche Mitglieder ohne Arbeitsbereitschaft leisten ihren Beitrag zu den
Arbeitseinsätzen in Form von höheren Jahresmitgliedsbeiträgen ab.
- c) Probemitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
- d) Probemitglieder dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes Gäste in den Verein
mitnehmen.
(3) Rechte der Mitglieder
- a) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Schieß- und Hausordnung sowie der
sonstigen hierfür bestehenden, vom Verein getroffenen Verfügungen und unter strenger
Beachtung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu benützen.
- b) Den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das
aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung zu.
- c) Die Mitglieder dürfen die Abzeichen und die Vereinskleidung tragen.
- d) alle bestehenden Mitglieder sind von der Neugliederung der Mitgliedschaften durch die
Statutenänderung vom 21.02.2014 ausgenommen.
- e) jedes Mitglied hat das Recht seinen ordentlichen Mitgliedschaftsstatus auf Wunsch
schriftlich zu ändern.
- f) die Art der Mitgliedschaft wird auf dem Clubausweis vermerkt.
- 8 – Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und
das Schiedsgericht
- 9 – Generalversammlung
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(1) Die Generalversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den
Ehrenmitgliedern des Vereins und der Jugendgilde, doch steht den letzteren nur eine
beratende Stimme zu. Sie ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes
- Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Die Generalversammlung sowie eine außerordentliche Generalversammlung werden durch
den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung bzw. mittels
E-Mail (an die von den Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse), welche alle
Punkte der Tagesordnung enthalten und allen stimmberechtigten Mitgliedern und den
Rechnungsprüfern mindestens 21 Tage vor dem Termin der Generalversammlung zugesandt
werden muss. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt.
(3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden
ist und mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erschienen sind.
Nach Ablauf einer halben Stunde vom vorgeschriebenen Termin ist jedoch die
Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, in dessen
Verhinderungsfall, der Oberschützenmeister bzw. der Schützenmeister.
(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung in der
Generalversammlung erfolgt öffentlich und mündlich, sie hat jedoch geheim und schriftlich
zu erfolgen, wenn dies mindestens ein fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
dies verlangen.
(7) die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Generalversammlung, bei der dies
gesondert mindestens 2 Monate vorher angekündigt wurde, mit einer 90% Mehrheit der
Wahlberechtigten beschlossen werden.
(8) jedes wahlberechtigte Mitglied kann das Wahlrecht per Vollmacht für maximal 2 weitere
wahlberechtigte Mitglieder ausüben.
- 10 – Aufgaben der Generalversammlung
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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Die Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Jahres und
Rechenschaftsberichtes und die Genehmigung des Protokolls der letzten
Generalversammlung. Beschlussfassung über den Voranschlag
(2) Die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
(3) Die Entlastung des Vorstandes
(4) Die Beschlussfassung über Ergänzungen und Änderungen der Vereinsstatuten und die
freiwillige Auflösung des Vereins
(5) Genehmigung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen
(8) Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen und im Archiv des Vereins
aufzubewahren ist.
- 11 – Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus: Präsident, Oberschützenmeister, Schützenmeister, Kassier und
Schriftführer.
Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus; tatsächlich erwachsender Aufwand kann jedoch vergütet
werden.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Seine Funktionsperiode beträgt
zwei Jahre
(3) Vorstandsmitglieder sind wiederholt wählbar
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kooptiert der Vorstand ein Vereinsmitglied als
neues Mitglied des Vorstandes, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Oberschützenmeister
schriftlich oder mündlich einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der
Oberschützenmeister
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten
(9) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode,
Rücktritt, Enthebung und Verlust der Vereinsmitgliedschaft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des Gesamten Vorstandes
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
eines Nachfolgers wirksam.
- 12 – Aufgaben des Vorstandes
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
- a) Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
- b) Vorbereitung der Generalversammlung
- c) Einberufung der Generalversammlung
- d) Verwaltung des Vereinsvermögens
- e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- g) Erlassung der Haus- und Schießordnung sowie deren Ergänzung oder Änderung
- h) Festsetzung von Beitrittsgebühren und Beiträgen aller Art
- i) Die Disziplinierung von Mitgliedern
- j) Besorgungen aller sonstigen Angelegenheiten des Vereins, welche nach diesen Statuten
nicht ausdrücklich der Erledigung durch die Generalversammlung vorbehalten sind.
- k) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beiräte und/oder Referenten bestimmen, die
den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beigezogen werden können. Diese sind
dem Vorstand gegenüber verantwortlich und berichtspflichtig.
- 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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- a) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach innen
und außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Präsident führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Generalversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- b) Dem Oberschützenmeister obliegen alle Angelegenheiten der Ausübung und Förderung des
Schießsportes. Insbesondere die Leitung und Durchführung der schießsportlichen Übungen
und Veranstaltungen des Vereins, die hierzu erforderliche Unterrichtung und Beaufsichtigung
und Betreuung der Mitglieder und der Jugendgilde. Er vertritt den Präsidenten in dessen
Verhinderungsfall.
- c) Dem Schützenmeister obliegt die Funktion des Schießplatz-, Haus- und Zeugwarte sowie
die Betreuung aller dem Vereinszweck dienenden Anlagen. Er vertritt den
Oberschützenmeister in dessen Verhinderungsfall.
- d) Der Kassier hat die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und das
Vermögen des Vereins zu verwalten und die zur Überprüfung der Vermögensgebarung und
des Vermögenstandes des Vereins notwendigen Bücher zu führen und die Belege geordnet
aufzubewahren.
- e) Der Schriftführer hat alle ein- und ausgehende Post zu erledigen, über alle
Generalversammlungen und Vorstandssitzungen Protokolle zu führen und alle den Verein
betreffenden Urkunden in einem geordneten Archiv zu verwahren.
- 14 – Zeichnung
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Zeichnungsberechtigt ist der Präsident gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem
Oberschützenmeister. In finanziellen Angelegenheiten der Präsident gemeinsam mit dem
Kassier. Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Oberschützenmeister vertreten.
Sollte auch dieser verhindert sein und besteht Gefahr im Verzug ist auch der Schützenmeister
(jeweils mit dem Schriftführer oder Kassier) zeichnungsberechtigt.
- 15 – Rechnungsprüfer
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Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
- 16 – Disziplinierung von Mitgliedern
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Verstöße der im § 7 genannten Art, welche nicht so schwerwiegend sind, dass sie den
Ausschluss des schuldigen Mitgliedes geboten erscheinen lassen, können vom Vorstand mit
Disziplinierung desselben geahndet werden. Disziplinarstrafen sind: Die Verwarnung, der
Verweis und das auf die Höchstdauer eines Jahres beschränkte zeitliche Verbot, die
Einrichtungen des Vereines zu benützen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Die
Disziplinierung ist dem Betroffenen schriftlich und begründet mitzuteilen, dem dagegen das
Recht der Berufung an die nächste Generalversammlung und auf Gehör in derselben zusteht.
Die Berufung ist schriftlich binnen 30 Tagen beim Vorstand einzubringen, sie hat keine
aufschiebende Wirkung.
- 17 – Schieß- und Hausordnung
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Der Vorstand beschließt eine Schieß- und Hausordnung, in der die Benützung der Anlagen
und Einrichtungen sowie der Geräte des Vereins geregelt wird.
Insbesondere behält sich der Vorstand das Recht vor, jederzeit die Verlässlichkeit der die
Vereinseinrichtungen benützenden Personen zu überprüfen und diese gegebenenfalls vom
Schießbetrieb auszuschließen.
Mit Beitritt im Verein in welcher Mitgliedsform auch immer unterwirft sich das Mitglied
dieser Schieß- und Hausordnung.
- 18 – Schiedsgericht
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfach er Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- 19 – Freiwillige Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur eine Generalversammlung und nur mit
neunzig Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Sie bestellt ein Mitglied des Vereins zum Liquidator und hat
einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, nach Abdeckung der offenen Forderungen,
das verbleibenden Vermögenswerte zu übertragen hat.
Jedenfalls darf im Falle einer Auflösung ein verbleibendes Vereinsvermögen nur
gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zugeführt werden gemäß §§ 34 ff BAO.
Die Statuten als PDF Download: statuten